Satzung des Vereins "Bürgerbus Winsen (Aller)"

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerbus Winsen (Aller)“; er hat seinen Sitz in der Gemeinde Winsen (Aller). Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Celle eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz “e.V." führen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs in der Gemeinde Winsen (Aller).
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs mit einem 8-sitzigen Kleinbus im Rahmen des Projektes „Bürgerbus" auf den Linien 11 und 80 sowie nach Wolthausen im Gebiet der Gemeinde Winsen (Aller) in Kooperation mit der CeBus GmbH & Co KG, Celle, die Inhaberin und Betriebsführerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor genannten Linien ist.
    2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen,
    3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit,
    4. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung,
    5. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne und Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit der CeBus, Celle,
    6. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Bürgerbus Fahrer/innen.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsverrnögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.
  2. Über den Aufnahmeantrag bzw. den Einsatz als ehrenamtliche/r Fahrer/innen entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bzw. die Ablehnung des Fahrereinsatzes bedarf keiner Begründung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod eines Mitglieds oder Auflösung eines korporativen Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss.

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    1. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
      1. grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und vereinsschädigendes Verhalten,
      2. grob fahrlässiges Fehlverhalten beim Einsatz als Kraftfahrer/in des Bürgerbusses,
      3. die Nichtbegleichung ausstehender Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
    2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung darüber ist eine Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    3. Gegen der Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung vier Wochen nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

§ 6 Leistung von Beiträgen

Die Mitglieder leisten jährliche Beiträge als Einzel- oder Familienbeitrag.

  1. Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der 2. Vorsitzenden
    3. dem/der Kassenführer/in
    4. dem/der Leiter/in des Fahrbetriebes
    5. dem/der Schriftführer/in
    6. bis zu drei Beisitzer/innen.
  2. Die zwei Vorsitzenden und der/die Kassenführer/in bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.

§ 9 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein schriftlich zu ermächtigen.
  3. Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die von ihnen nach § 6 dieser Satzung geschuldeten Beträge. Der Vorstand soll das in allen für den Verein abzuschließenden Verträgen zum Ausdruck bringen.
  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    • Ausführung und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
    • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,
    • Öffentlichkeitsarbeit und Erarbeitung von Konzepten gemäß § 2.

§ 10 Wahl des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen die Wahlen schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.
  2. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist der Vorstand verpflichtet, eine Ergänzungswahl innerhalb eines Vierteljahres vorzunehmen. Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die die Mehrzahl der angegebenen Stimmen in der Vorstandssitzung auf sich vereinigt. Die Zuwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Ergänzungswahl bestätigt oder eine Neuwahl vornehmen kann.

§ 11 Vorstandssitzungen

  1. Vorstandssitzungen werden vom 1. oder dem 2. Vorsitzenden einberufen.
  2. Der Vorstand berät und entscheidet über Pläne für die Tätigkeiten des Vereins und über die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen. Er kann zu seinen Sitzungen Vertreter der CeBus, der Gemeinde Winsen (Aller) oder sonstiger Institutionen einladen.
  3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1, davon zwei gemäß § 8 Abs. 2 anwesend sind.

§ 12 Mitgliederversammlungen

    1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden.
    2. Sie wird durch schriftliche Einladung einberufen, welche als zugegangen gilt, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde:
    3. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
  1. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einfordert.
  2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitgliederversammlungen.

§ 13 Aufgaben und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    1. den Jahresbericht,
    2. die Entlastung des/der Kassenführers/in,
    3. die Entlastung des übrigen Vorstandes,
    4. die Wahl des Vorstandes,
    5. Satzungsänderungen,
    6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    7. die Wahl zweier Kassenprüferfinnen für das nächste Geschäftsjahr,
    8. den Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluss aus dem Verein,
    9. die Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
    10. die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Kosten der Teilnahme des Mitgliedes an der Mitgliederversammlung trägt das Mitglied selbst.
  4. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist zunächst eine geheime Abstimmung notwendig. Besteht danach ebenfalls Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und Ankündigung in der Einladung erforderlich.

§ 14 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 15 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für zwei Jahre so, dass zum Geschäftsjahrwechsel jeweils ein alter und ein neuer im Amt sind. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 1 sein.
  2. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit, aber nicht auf Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Mittel. Die Überprüfung hat zum Ende des Geschäftsjahres so zu erfolgen, dass das Ergebnis zur jährlichen Mitgliederversammlung zur Verfügung steht und darüber beschlossen werden kann.
  3. Ungeachtet der Prüfung können die Kassenprüfer Vorschläge über die Verwendung der Mittel bei der Mitgliederversammlung einbringen.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Winsen (Aller) unter der Auflage, dass die Gemeinde dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, sofern es zur Begleichung der Schulden des Vereins nicht gebraucht wird.
  2. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, mit der ausschließlichen Verfolgung der gleichen Ziele, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

(Einstimmig beschlossen auf der Gründungsversammlung in Winsen (Aller) am 29.01.2004)

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